Zu den Westwallanlagen zählen im Wesentlichen:
1. Bunker, befestigte Stellungen, Höckerlinien, sonstige Sperranlagen und künstliche Hindernisse, die in der Zeit des Nationalsozialismus errichtet worden sind,
2. Relikte oder Trümmerteile der in Nummer 1 genannten Anlagen sowie
3. später errichtete Bauten oder neuere Vorkehrungen zur Verhinderung oder Beseitigung der Gefahren, die von den Anlagen ausgehen.
Nicht im Eigentum des Landes bzw. der Stiftung sind
1. Westwallanlagen, die der Bund vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf das Land oder auf Dritte übertragen hat oder die auf Grundstücken stehen, die Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sind, und
2. unterirdische Anlagen, insbesondere oberflächennahe Grubenbauten, die bergmännisch aufgefahren wurden.
3. Zum Eigentum der Stiftung gehören ausschließlich die Anlagen, nicht aber die Grundstücke, auf denen die Anlagen stehen.