Stahlgeländer vor einer Felsspalte

Stiftungszweck

Der Zweck der Stiftung ist in § 2 des Errichtungsgesetzes geregelt.

Zweck der Stiftung ist die Sicherung der im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz befindlichen Anlagen des ehemaligen Westwalls aus den Erträgen des Stiftungsvermögens.

Weiterhin regelt das Gesetz Folgendes ...

  • Die Stiftung führt die zur Erfüllung des Stiftungszwecks notwendigen Maßnahmen durch. 
     
  • Darüber hinaus können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens auch mit dem Westwall in Zusammenhang stehende Maßnahmen des Natur- und Denkmalschutzes und der politischen Bildung sowie der Förderung der Archivarbeit durchgeführt werden…
     
  • Das Land Rheinland-Pfalz überträgt der Stiftung das Eigentum an den im Land vorhandenen Anlagen des ehemaligen Westwalls.